Die Firma setzt alles daran, um die Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch nur ungefähr und verpflichten die Firma keineswegs. Nicht eingehaltene Fristen geben dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und auf Entschädigung seitens der Firma. Insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Zulieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche unvorhergesehene und von unserem Willen unabhängige Ereignisse entbinden die Firma von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist oder sogar von deren ganzen Erfüllung im Falle einer Lieferunmöglichkeit.
Die vereinbarten Lieferfristen gelten ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben.
Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist/Termin abzurufen; sofern keine besondere Frist/ Termin festgelegt ist, beträgt diese längstens sechs Monate seit Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma berechtigt, sofortige Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Falls vor dem Abruf der Lieferung oder einer Teillieferung Preiserhöhungen seitens der Lieferanten der Firma erfolgen, so werden diese für die noch nicht abgerufenen Lieferungen oder Teillieferungen weiterbelastet.
Unsere Waren werden durch die Firma selbst oder durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen an die auf der Offerte, Bestellungsbestätigung oder vom Kunden angegebene Adresse geliefert, wobei der Abladeort von unseren Fahrzeugen leicht erreichbar sein muss. Bei Ablad wird die Ware neben das Fahrzeug auf den Boden gestellt.
Bei Ablad von Waren hat der Empfänger die notwendige Mithilfe zu stellen. Die Firma stellt jegliche Wartezeit nach dem gültigen Tarif in Rechnung. Sofern die Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei der Anlieferung nicht anwesend ist, gilt die Ware mit Ablad als ordnungsgemäss übergeben.
Allfällige Transportschäden sind der liefernden Verkaufsstelle der Firma und dem Transporteur durch den Kunden innerhalb von 48 Stunden nach Annahme der Ware schriftlich mitzuteilen.